Salon

Ist Bewirten von Kunden im Erotik-Salon illegal?

Anfrage an GastroLegal-Online-Auskunft:

„Guten Tag, ich betreibe in Nimmerswil/ZH* in einer Mietwohnung einen Erotik-Betrieb mit 5 Zimmern und jeweils 3 bis 5 arbeitenden Girls! Anlässlich einer kürzlichen Polizeikontrolle stellten die Beamten fest, dass wir unseren Kunden gratis Mineral-Wasser und diverse Süssgetränke offerieren! Am nächsten Tag habe ich dann ein Telefon von der Polizei erhalten, wonach wir für den Gratis-Ausschrank ein Patent benötigen! Ist das wirklich so? Angie Blue* in N.*“ (*Namen geändert)

Grundsät​z​​​​lich bedarf einer Gastgewerbebewilligung, wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht (z.B. § 2 Gastgewerbe-Gesetz ZH).

Indem der anfragende Erotik-Betrieb seine Dienstleistungen öffentlich, nämlich u.a. im Internet, Social Media und Zeitungen anbietet, kann grundsätzlich jedermann Kunde werden. Deshalb ist dieser Erotik-Betrieb allgemein zugänglich im Sinne von § 2 GGG ZH).
Bezüglich des „mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Getränke zum Genuss an Ort und Stelle Verabreichens“ ist entscheidend, auf welche Weise und in welchem Umfang diese Getränke abgegeben werden. Im Allgemeinen unbedenklich ist, wenn der Betrieb die Getränke dem Kunden im Rahmen seiner anderen Dienstleistungen „gratis“, d.h. ohne individuellen Preiszuschlag, zur Verfügung stellt. Bereits problematisch ist aber die Praxis, dem Kunden die betrieblichen Dienstleistungen zu bestimmten Preisen „inklusive Getränke“ anzubieten. Nicht ohne weiteres erlaubt ist sodann der Getränkeverkauf gemäss einer aufliegenden Getränke-Karte bzw. –Preisliste. Ferner bedarf es in der Regel einer Bewilligung, wenn die Getränke an einer im Betrieb eigens eingerichteten Bar oder in der Lounge verkauft werden. Bewilligungspflichtig ist schliesslich die Abgabe alkoholischer Getränke an Kunden.

Zürich kennt, wie die anderen Kantone ausdrücklich oder sinngemäss, die sogenannte „Nebenwirtschafts-Bewilligung“. Die Nebenwirtschaft ist eine gastgewerbliche Leistung, die in einen Betrieb integriert ist, z.B. in eine Tanzschule, einen Coiffeur-, Mode- oder eben in einen Erotik-Salon. Die Neben-Wirtschaft dient also nur der Bewirtung von Kunden des Hauptgeschäftes, d.h. es kommt ihr wirtschaftlich eine untergeordnete Bedeutung gegenüber dem Hauptgeschäft zu. Die Öffnungszeiten der Nebenwirtschaft richten sich nach jenen des Hauptgeschäfts. Falls die Nebenwirtschaft räumlich ausgeschieden ist, z.B. als Bar oder Lounge, muss sie besonderen baurechtlichen Vorschriften genügen und bedarf demzufolge auch der Zustimmung des allfälligen Vermieters. Hingegen sind Bagatell-Fälle häufig bewilligungsfrei. In Zürich ist beispielsweise ein Betrieb von der Patentpflicht befreit, wenn er nur maximal 10 Sitz- oder Stehplätze aufweist und alkoholfrei betrieben wird (§ 3 lit. e GGG ZH).

Fazit: Keiner Polizeibewilligung bedarf im Allgemeinen, wer seinen Kunden als Nebenleistung alkoholfreie Getränke gratis verabreicht. Deshalb konnte GastroLegal dem anfragenden Erotiksalon, der seine Kunden auch mit Süssgetränken beflügeln möchte, Entwarnung geben. Aber weil Gastgewerbebewilligungen oftmals von der Standortgemeinde erteilt werden, ist diese Frage jeweils im Einzelfall abzuklären, und zwar besser vorher als nachher.

​© by Dr. iur. Peter P. Theiler | CH-8001 Zürich | www.gastrolegal.ch | ​GOURMET-Artikel 201​5/03

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