Gratis-No Show wegen nassem Wanderweg?
Gratis-No Show wegen nassem Wanderweg?
Kürzlich sorgte folgender Fall für mediale Schlagzeilen: Eine Familie mit zwei Söhnen (11 u. 13 J.) wollte anfangs August vom Oeschinensee oberhalb von Kandersteg hinauf zur SAC-Fründenhütte auf über 2500 Metern ü.M. aufsteigen. Der Bergweg ist zwar anspruchsvoll, aber gemäss Auskunft der Hüttenwarte mit Kindern dieses Alters gut machbar. Während des Aufstiegs verschlechtert sich das Wetter, leichter Regen und Nebel kamen auf. Absteigende Wanderer warnten, der Pfad sei rutschig und daher gefährlich, «weshalb sie unbedingt umkehren sollten mit ihren Kindern». Daraufhin telefonierte die Familie der Fründenhütte. Doch die Hüttenwartin blieb der Ansicht, ein Aufstieg unter diesen Umständen sei auch mit Kindern noch gut machbar, und sie wies die Familie darauf hin, sie hätten ja eine Übernachtung reserviert.
Absagen nur bis 48 Stunden vorher kostenlos
Mit der Reservationsbestätigung seitens der Fründenhütte sind auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des SAC (vgl. PDF «AGB» in www.sac-cas.ch/de/huetten-und-touren/sac-huetten/huetten-informationen/) verbindlich geworden. Laut diesen gilt für Übernachtungen eine Annullationsfrist von 48 Stunden. Bei schlechtem Wetter bedarf es zudem eines Belegs der offiziellen Unwetterwarnung, im Winter einer Lawinenwarnung. – Trotz dieser Auskunft entschied sich die Familie mit Blick auf die Sicherheit der Kinder zur Umkehr und wanderte stattdessen zur Blüemlisalphütte, wo noch Plätze frei waren. In der Folge fakturierte die Fründenhütte der Familie den vollen Übernachtungspreis von 264 Franken.
Annullationsgebühr gerechtfertigt
Aufgrund der bekannten Umstände ist anzunehmen, dass die Familie über die Annullationsbedingungen hinreichend im Klaren war, und dass keiner der erforderlichen Belege über aktuelle Umweltereignisse beigebracht wurde. Dass die Eltern, welche die Leistungsfähigkeit ihrer Kinder am besten kennen, in der damaligen Situation kein unnötiges Risiko eingehen wollten, ist verständlich. Allerdings hätte es gerade auch im Gebirge zu ihren Aufgaben gehört, die Wanderroute ebenso mit Blick auf wechselnde Wetterlagen vorzubereiten. Diese «interne» Lagebeurteilung ist aber – ohne andere Absprache mit dem Hüttenwart - nicht relevant in Bezug auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem geltenden Gastaufnahmevertrag. Auch diesem Hintergrund ist die Annullationsgebühr aus rechtlicher Sicht grundsätzlich gerechtfertigt. - Immerhin steht den Hüttenwarten nur der Ersatz des effektiv entstandenen Schadens zu. Er muss sich ggf. anrechnen lassen, was er durch die Nichtbenutzung der Unterkunft oder durch anderweitige Unterkunftsvergabe gewinnen konnte.
Weshalb keine Kulanz?
Die Familie findet die Haltung der Hüttenwarte «nicht fair», sondern hätte ein gewisses Entgegenkommen erwartet. Demgegenüber sehen sich die Hüttenwarte zu ihrem Standpunkt gezwungen, weil sie leider verschiedene ähnliche Erfahrungen mit kurzfristigen Absagen machen mussten. Gerade im Corona-Jahr 2020 seien viele Wanderer in die Berge geströmt, ohne sich genügend über die Routen und die Wetterlage zu informieren. Manche dieser Berggänger schafften es dann nicht bis zur Hütte. Nebst ehrlichen Begründungen sei es auch oftmals zu faulen Ausreden gekommen, wie die Mitteilung kurz vor dem Nachtessen, «die Schuhsohlen hätten den Geist aufgegeben».
Im vorliegenden Fall fand die Geschichte für die Familie doch noch einen versöhnlichen Abschluss. Der SAC schenkte der Familie einen Gutschein über 100 Franken. Bleibt zu hoffen, dass dieses Trostpflaster künftigen Wandervorbereitungen der Familie zugutekommt.
© 21.10.2021 by Dr. iur. Peter P. Theiler, Zürich | CH-8001 Zürich |GastroLegal | www.gastrolegal.ch |
GOURMET-Rechtsartikel 2021/11: Gratis-No Show wegen nassem Wanderweg?