Restaurant verlassen ohne zahlen?

I​​n der Szene grassiert die Meinung, man dürfe ein Restaurant verlassen ohne zu zahlen, wenn man drei vergebliche Zahlungsversuche unternommen habe.

Edy Eilig konsumiert während eines Umsteigehalts im Bahnhofrestaurant „Schnaaggi“ das Mittagsmenü „SchniPoSa“(*Schnitzel + Pommes + Salat) samt einem lokalen Frischbier zum Gesamtpreis von Fr. 24.50. Nach einem letzten, herzhaften Schluck leckt er sich den prickelnden Schaum von den Lippen und ruft nach der Serviceangestellten, um zu zahlen. Diese wirbelt im vollen Lokal umher und kommt nicht einkassieren. Er ruft ein zweites und ein drittes Mal. Gefühlte zehn Minuten verstreichen. Als die Bedienung an ihm vorbei an den hinteren Tisch huschen will, stellt er sich ihr in den Weg und sagt mit Nachdruck, er wolle sofort zahlen. „Ich komme gleich“ tönt’s schon wieder weit weg. Da wendet sich Edy Eilig an einen anderen Kellner, welcher jedoch bedauert: „Das ist nicht meine Station!“ Da reisst Eilig’s ausgedünnter Geduldsfaden und er verlässt schimpfend das Lokal - ohne zu zahlen-weil er sonst seinen Zugsanschluss verpassen würde. - Darf er das?

Bewirtungsvertrag erfüllen

Fakt ist, dass Edy Eilig mit seiner Bestellung einen Bewirtungsvertrag abgeschlossen hat. Demgemäss hat der„Schnaaggi“-Wirt seinem Gast ein einwandfreies SchniPoSa-Menü samt einem Bier von der bestellten Sorte an dessen Platz zu liefern bzw. durch seine Hilfsperson liefern zu lassen. Überdies hat er dem Gast die Möglichkeit einzuräumen, die gelieferten Speisen und Getränke in den Restaurantlokalitäten zu konsumieren. Als Gast hat Edy Eilig die Haupt-Vertragspflicht, die einwandfrei gelieferten Speisen und Getränke zu bezahlen.

Sofort oder später zahlen

Es ist im Bewirtungsvertrag üblich, die Konsumation sofort bar und grundsätzlich in Landeswährung zu bezahlen. Das Restaurant ist nicht verpflichtet, Kreditkarten oder Fremdwährung anzunehmen. Zu den Obliegenheiten des „Schnaaggi“-Wirts gehört zwar, eine Serviceorganisation zu betreiben, welche ein zügiges Einkassieren ermöglicht. Aber selbst wenn dies nicht der Fall ist, darf Edy Eilig das„Schnaaggi“nicht ohne Zahlung verlassen. Tut er‘s trotzdem, prellt er den Wirt um die Zeche.

Was also kann Edy Eilig tun? Erstens kann er das abgezählte Entgelt auf dem Tisch liegen lassen, wobei er aber – mit Blick auf das vorher Gesagte – tunlichst für einen Zeugen besorgt ist, der bestätigt, dass er tatsächlich bezahlt hat. Zweitens kann Eilig dem Wirt oder dessen Personal seine Adresse hinterlassen und den geschuldeten Betrag später bezahlen oder überweisen. Die damit verbundenen Umtriebe darf der Wirt dem Gast nicht verrechnen. Denn aus rechtlicher Sicht hat der Wirt seine Mitwirkungspflicht zur reibungslosen Abwicklung des Bewirtungsvertrages verletzt und den Zusatzaufwand selbstverschuldet. Umgekehrt erwächst Edy Eilig auch kein Schadenersatzanspruch gegen den „Schnaaggi“-Wirt, falls er beispielsweise den Zug verpasst und das Zugsbillet verfällt.

Zechprellerei ist strafbar

Falls aber Edy Eilig das Restaurant verlässt, ohne eine der genannten Massnahmen zu ergreifen, begeht er Zechprellerei. Wer sich nämlich „in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft“ (Art. 149 StGB). Zwar wird wohl der geprellte „Schnaggi“-Wirt angesichts des Bagatell-Betrages und ohne Kenntnis des Täters keinen Strafantrag stellen. Entsprechend spärlich sind einschlägige Gerichtsentscheide zu Restaurants, im Unterschied etwa zur Hotellerie. Immerhin wurde kürzlich ein Gast vom Bezirksgericht Bremgarten verurteilt, weil er in zwei verschiedenen Lokalen gehoben diniert und sich dann jeweils mit dem Portemonnaie-Trick [„Ich muss schnell mein Portemonnaie aus dem Auto holen“] aus dem Staub gemacht hatte. Weil er dabei arglistig vorgegangen war, wurde er sogar wegen Betrugs zu einer saftigen Busse samt Bezahlung des Deliktsbetrags und der Verfahrenskosten verurteilt. Auch hier gilt: „Mach die Rechnung nie ohne den Wirt!“


© by Dr. iur. Peter P. Theiler | CH-8001 Zürich | www.gastrolegal.ch |

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