Schutz der körperlichen Integrität von Lernenden
Wohlmeinende Klapse des Patrons auf den Hintern einer Lernenden …
Maria* (Name geändert) war vom 01. August bis am 06. Januar 2015 als Lernende im Restaurant «al Padrone» (Name geändert) angestellt. Während dieser Zeit erlaubte sich der Wirt bei der Lernenden Maria immer wieder, seinen Anweisungen oder Kritiken mit Kneifen im Bereich der Taille Nachachtung zu verschaffen, oder sie mit einem Klaps auf den Po zu Gästen zu dirigieren. Er hörte damit auch nicht auf, nachdem sie ihm deutlich zu verstehen gegeben hatte, dass sie von ihm nicht so behandelt werden wolle. In der Folge verzeigte die Lernende ihren Lehrmeister.
Das zuständige Bezirksgericht sprach den Wirt im Juni 2017 der mehrfachen Tätlichkeit schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 500.-. – Das Urteil wurde im Dezember 2018 vom Kantonsgericht Luzern bestätigt. Der Wirt wollte dieses Verdikt jedoch nicht auf sich sitzen lassen und zog vor Bundesgericht.
… sind qualifizierte Tätlichkeiten im Sinne des Strafgesetzes
Der Wirt machte geltend, die Vorinstanz habe seine Handlungen fälschlich als wiederholte Tätlichkeit beurteilt und seine Eigenschaft als Arbeitgeber zu Unrecht als Garantenstellung qualilfiziert.
Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird auf Antrag mit Busse bestraft. Der Täter wird jedoch von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an einer Person verübt, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB). – Als «Tätlichkeiten» gelten physische Einwirkungen auf einen Menschen, die das übliche bzw. gesellschaftlich tolerierte Mass überschreiten, auch wenn sie keine körperlichen Schmerzen zur Folge haben; das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt.
Das Bundesgericht stützte die Auffassung der Vorinstanz, die Eingriffe des Patrons in die körperliche Unversehrtheit der Lernenden seien auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Gastgewerbe nicht als alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten zu verstehen. Vielmehr seien sie geeignet, auch bei einem durchschnittlich widerstandsfähigen Menschen eine Störung des Wohlbefindens hervorzurufen. Zudem seien diese Berührungen seitens des Patrons mit einer Regelmässigkeit vorgekommen, dass sie nur als «wiederholte Tätlichkeit» zu verstehen seien. Damit habe der Wirt als Arbeitgeber seine gesetzlichen Fürsorgepflichten im Sinne des Strafgesetzes (Anm. PT: und zudem auch im Sinne des Arbeitsvertragsrechts [Art. 328 OR]) verletzt.
Dagegen blieben die Einwendungen des Gastwirts unbehelflich, seine Handlungen hätten die Lernende weder geschmerzt noch in Angst und Schrecken versetzt. Unmassgeblich war auch das Argument, der Patron habe die Lernende mit dem Notizblock nicht züchtigend geschlagen, oder, die Gäste hätten die Tathandlungen entweder nicht wahrgenommen oder nichts dagegen gehabt. Entscheidend sei vielmehr das subjektive Empfinden der Lernenden selber, speziell der Umstand, dass sie als Minderjährige leichter in ihrem körperlichen Wohlbefinden zu erschüttern war als eine vollends erwachsene Person. Alles in allem seien die Handlungen des Vorgesetzten zweifellos geeignet gewesen, bei der jugendlichen Lernenden ein deutliches Missbehagen hervorzurufen. Und da er sein Verhalten auch fortsetzte, obwohl sie ihr Unwohlsein geäussert hatte, habe er die Störung ihres Wohlbefindens zumindest in Kauf genommen. – Aus all diesen Gründen wies das Bundesgericht die Beschwerde des Gastwirts kostenfällig ab (BGE 6B_227/2019 vom 13.09.2019).
Fazit:
Ganz abgesehen davon, dass das Verhalten dieses Patrons schon nach den Regeln von Respekt, Anstand und guter Sitte nicht tolerierbar war, mag es – im Gastgewerbe wie anderswo - seitens des Arbeitgebers bzw. des Vorgesetzten keine einseitigen Interpretationen der Grenzen der körperlichen Integrität von Angestellten leiden, schon gar nicht bei minderjährigen Lernenden.
8001 Zürich, 16.08.2020
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