Wenn der One-Night-Stand zum Kavaliersdelikt wird …

​Falls Sie sich nicht an den GOURMET-Rechtsartikel „Drohnenanlarm auf der Restaurant-Terrasse“ erinnern, hier die Kurzfassung: An jenem lauschigen Sommerabend auf der voll besetzen Restaurant-Terrasse hoch über der Stadt, wurden Frau *Müller und Herr *Meier (*Namen geändert), beide verheiratet, aber nicht miteinander, und auch nicht wirklich verliebt, plötzlich von einem tellergrossen Multikopter bei ihrem Tête à tête beobachtet. Erinnerlich flüchtete das Paar Hals über Kopf von der Restaurant-Terrasse, über welche sich – nach kurzer Aufregung – die geschirrklimpernde und gläserklingende Eintracht gut bewirteter Gäste legte. //

​Fortsetzung: Meier, der lässige Organisator-Typ, hatte zwar diesen Verlauf der Romanze nicht genau so vorhergesehen, aber er spielte ihm in die Hände: Schon nach kurzer Speedfahrt in seinem (eigens für diesen Abend gemieteten) Sportcabriolet einer bekannten italienischen Marke verlangsamte er soweit, dass das Pfeifen des Fahrtwinds die gegenseitige Verständigung eben erlaubte und rief, das Gesicht starr in Fahrtrichtung, aber mit dem gewissen Blick aus dem Augenwinkel, er wüsste ein hübsches Hotel in der Nähe, wo nicht einmal eine Drohne sie aufspüren könne …!? – Sie liess sich nicht anmerken, dass sie schon die ganze Zeit auf diesen Vorschlag gewartet hatte, sondern hauchte bloss, sofort vom Winde verweht, ein „Wenn Du meinst?“, wobei sie dem unbändigen Fahrtwind absichtslos erlaubte, ihr luftiges Sommerkleidchen etwas offenherziger flattern zu lassen. – Meier hatte schon vor Tagen im verträumt gelegenen *Gasthof „Landlust“ (*Namen geändert) ein Zimmer reserviert. Nun parkierte er sein Cabi etwas abseits und instruierte sie, ihm durch die Hintertüre bei der Gartenterrasse nachzufolgen, sobald er ihr via Handy die Zimmernummer durchgegeben hätte. Wenige Augenblicke später füllte Meier unter dem verständnisvollen Blick des durch ein halbes Leben versierten Receptionisten den Meldezettel für die Hotelgästekontrolle aus, die Nachfrage, ob er allein reise, bejahend und das entsprechende Kästchen flüchtig ankreuzend. Datum, Unterschrift. Et voilà: der Schlüssel für das Einzelzimmer Nr. 12a. – Der folgende Abschnitt dieses Sachverhalts ergab sich im Zweiklang der Natur. – Als die rosenfingrige Eos durch die halb gezogenen Vorhänge spienzelte – oder war da noch was? – erhaschte sie, wie sich die von unerwarteten Gewissensbissen um den Erschöpfungsschlaf geprellte Frau Meier eben aus dem Liebesnest schleichen wollte, als es leise an die Zimmertüre klopfte, leiser jedenfalls als das Pochen des Müller’schen Herzens. Durch den Türspalt, nur in ein Laken gehüllt, erblickte sie den Chef de Reception. Flüsternd teilte er ihr mit, soeben habe sich eine gewisse Frau Meier gemeldet. Sie wolle dringend mit ihrem Ehemann telefonieren, aber er habe sein Handy abgestellt. Er solle so rasch als möglich zurück rufen, um zu klären, ob sie gemeinsam einen Anwalt nehmen sollten, um nicht zuviel Geld für den Rosenkrieg auszugeben. Ach ja, sie habe noch erwähnt, es sei alles auf Video. Und mit bestimmter, aber immer noch unterdrückter Stimme meinte der Chef de Reception, es sei übrigens nicht gestattet, zu zweit im Einzelzimmer zu übernachten. Zudem müsse Frau Müller unverzüglich den Hotelmeldezettel ausfüllen, ansonsten er gezwungen sei, sie zu verzeigen …

Ein Hotelzimmer ist diskret und verfügt über geeignete Infrastruktur: der ideale Platz für einen ONS. Aber ist es aus rechtlicher Sicht überhaupt erlaubt, dass Herr Meier eine fremde Person auf seinem Hotelzimmer übernachten liess?

Beherbergungsvertrag

In zivilrechtlicher Hinsicht hatte Herr Meier mit dem Landgasthof Landlust einen Beherbergungsvertrag abgeschlossen, wonach er ein Einzel-Zimmer mit der zugehörigen Hotelinfrastruktur für eine Übernachtung zum Einzelzimmerpreis zur Verfügung gestellt bekam. Indem Herr Meier Frau Müller auf seinem Hotelzimmer übernachten liess, hat er das Einzel-Zimmer zum Doppel-Zimmer gemacht und mithin vertragswidrig übernutzt. Der Hotelier hat deshalb Anspruch auf den Preis für ein Doppelzimmer und kann die Differenz nachfordern. – Ob er diesen Aufpreis auch einfordert, bleibt ihm überlassen. Er hat das Hausrecht und kann – in zivilrechtlicher Hinsicht – den Damenbesuch diskret übersehen.

Hätte Herr Meier ein Doppelzimmer gebucht, wäre die Angelegenheit zivilrechtlich nicht zu beanstanden.

Hotelgästekontrolle

Weniger freiwillig gestaltet sich die Rechtslage in öffentlich-rechtlicher Hinsicht: Weil Herbergen schon immer ein potentieller Brennpunkt krimineller Aktivitäten waren, sind sie aus staatlicher bzw. polizeilicher Sicht von besonderem Interesse. Aus diesem Grund haben der Bund, alle Kantone und in diesem Rahmen auch die Gemeinden – vorwiegend als Bestandteil ihrer Polizeigesetzgebung (z.B. § 21 Abs. 4 u. 5 Polizei-Gesetz ZH) und der Ausländergesetzgebung (Art. 16 AuG) – spezielle Bestimmungen über die Gästekontrolle in Beherbergungsbetrieben erlassen. Danach sind Beherbergende, ob Private oder juristische Personen – nota bene auch jene, die eine Online-Plattform für die Vermietung und Reservierung von Privatwohnungen nutzen und ihre Wohnung gewerbsmässig und gegen Entgelt vermieten - gesetzlich verpflichtet, eine Gästekontrolle zu führen und von den beherbergten Gästen die sogenannten Meldescheine vollständig und wahrheitsgetreu ausfüllen sowie eigenhändig unterzeichnen zu lassen. Die Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, diese Gästeinformationen der Polizei zum Zweck der Identitätsfeststellung zur Verfügung zu stellen. Die Polizei darf die zur Identifikation von Personen erforderlichen Angaben in den Meldescheinen der Gästekontrolle zur Gefahrenabwehr, zur Strafverfolgung und zur Vollstreckung von Strafurteilen elektronisch abrufen sowie systematisch und automatisiert in den zur Fahndung bestimmten polizeilichen Systemen überprüfen. – Falls der Beherbergende die Meldescheine bzw. die Gästekontrolle nicht oder nicht richtig führt oder die Meldepflicht verletzt, macht er sich strafbar. Strafbar macht sich ebenso der Gast, welcher den Hotelmeldeschein unrichtig bzw. nicht wahrheitsgetreu ausfüllt.

Herr Meier füllte den Hotel-Meldeschein wahrheitswidrig aus, indem er angab, alleine zu reisen und Frau Müller unerwähnt liess, verstiess er gegen die erwähnten Gästekontroll-Vorschriften. – Richtig hingegen verhielt sich der Receptionist, welcher von Frau Müller verlangte, nachträglich einen eigenen Meldeschein auszufüllen.

Nachzutragen bleibt, dass sich der Führungs-Chip für die Drohne im Mietauto befand, dass Meier’s heute glücklich und relativ günstig geschieden sind – was heutzutage nicht selbstverständlich ist. Auch Herr Müller ist seines Lebens weiterhin zufrieden, weil er von allem nichts mitbekommen hat, wofür Frau Müller der Ex-Meier einiges hat hinblättern müssen.


© by Dr. iur. Peter P. Theiler | CH-8001 Zürich | www.gastrolegal.ch |GOURMET-Artikel 2018/09

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