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«GGG»-Check im Fall «Walliserkanne, Zermatt»

«GGG»-Check im Fall «Walliserkanne, Zermatt»

«Eklat um Walliserkanne! Typisches Beispiel für diktatorischen Staat!», «Walliserkanne: Ein Drama in 4 Akten», «Corona-Verschwörer in Zermatt», «Verhältnisblödsinn im Fall Walliserkanne!», aber auch «Wirte sind vom Verhalten der Walliserkanne-Familie genervt». So oder ähnlich überschlugen sich die Headlines neulich in den Zeitungen und erst recht in den Social Media zum Fall einer bekannten Wirtefamilie in Zermatt.

Darum geht’s

Seit über einem Monat lehnten sich die Wirte des Restaurants Walliserkanne in Zermatt gegen die staatlich verordnete Zertifikatspflicht auf. Nachdem «gutes Zureden und Ermahnen» seitens der Ordnungshüter nichts fruchtete, griff die Polizei durch und versiegelte das Restaurant – sogar mit Betonblöcken. Dies hielt die Besitzer allerdings nicht ab, weiterhin Gäste zu bewirten, ja, sie funktionierten die Betonschranken vor dem Lokal sogar kurzerhand in eine Bar um. Als tags darauf der Betrieb erneut öffnen wollte, verhinderte dies die Polizei mit einem Grosseinsatz und nahm drei Mitglieder der Wirtefamilie vorübergehend fest. Dies wiederum provozierte Demonstrationen von aufgebrachten Corona-Skeptikern und «Mass-Vollen» in Zermatt. Allerdings hörte man auch – weniger laute - Stimmen, die es richtig fanden, gegen derartige Renitenz durchzugreifen: Man habe kein Verständnis, dass sich diese Wirtefamilie derart unsolidarisch querstelle. In anderen Ländern würden wegen der Corona-Pandemie alle Betriebe rücksichtslos geschlossen, und hierzulande versuchten sich Vereinzelte bloss wegen der Zertifikatspflicht im Restaurant mit einem Riesentheater als Freiheitshelden aufzuspielen.

«Verständliches Anliegen, falscher Weg»

Andere äussern zwar Verständnis für das Anliegen dieser Wirte, geben jedoch zu bedenken, dass wir - im Unterschied zum Ausland - in der Schweiz am 28. November die Möglichkeit haben, über die Zertifikatspflicht im COVID-Gesetz abzustimmen. Geltende Gesetze seien aber von allen einzuhalten, weshalb die Polizei angesichts der andauernden Widerhandlungen in der Walliserkanne zum Handeln gezwungen war, wollte sie nicht unglaubwürdig werden.

Nota bene: Das Wirtepatent ist eine Polizei-Erlaubnis

An dieser Stelle erwartet Sie keine weitere Stimme im kakophonen Chor zu Sinn und Unsinn von Untersuchungshaft für die Zermatter-Wirte «bloss» wegen einer Gesetzes-Übertretung. – Vielmehr wird hier der gastgewerbegesetzliche Aspekt beleuchtet, welcher sonst geflissentlich, meist aber unwissentlich, übersehen wird. Denn die Gastgewerbebewilligung ist genau besehen die «staatliche Erlaubnis zum Betrieb des Gastgewerbes». Diese Bewilligung ist an verschiedene Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft. Mit den Gewerbeausübungsvorschriften werden polizeiliche Anliegen verfolgt: sie beziehen sich auf den Schutz von Ruhe und Ordnung, der Sittlichkeit sowie Treu und Glauben im Wirtschaftsverkehr, und eben auch auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit im Gastgewerbebetrieb. Die rechtliche Grundlage dieser Gewerbeausübungsvorschriften finden sich in Artikel 36 der Bundesverfassung und in den kantonalen Gastgewerbegesetzen.

Vernachlässigung der Zertifikatskontrollpflicht als Patentverletzung

Zu den staatlichen Berufsausübungsvorschriften gehört seit dem 21. März 2021 auch die Einhaltung der Zertifikats-Pflicht gemäss Art. 6a des Covid-19-Gesetzes. Die Ausübung der bewilligten Wirtetätigkeit hat so zu erfolgen, dass die polizeilich bezweckte Gefahrenabwehr ständig erfüllt ist. Daher ist der Verstoss gegen die Zertifikats-Kontrollpflicht eine Verletzung der Patentpflicht. Für solche Verstösse hat gegenüber dem Staat grundsätzlich der Patentinhaber persönlich einzustehen, und zwar auch dann, wenn diese Pflicht von einem Angestellten oder einer anderen Hilfsperson verletzt wurde. Ist die gesetzlich einwandfreie Betriebsführung nicht mehr gewährleistet, so treten – unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens – je nach Art und Schwere der Gesetzesverletzung unterschiedliche Administrativmassnahmen seitens der Verwaltungsbehörde ein, wie: Ermahnung, Auflagen, Verwarnung und schliesslich zeitweiser oder dauernder Entzug des Wirtepatents. Dies, falls die Voraussetzungen der Gastgewerbebewilligung nicht mehr gegeben sind. – Eine strafrechtliche Verurteilung des Wirts hat überdies die Trübung des «guten Leumunds» zu Folge, was wiederum die Patentfähigkeit und damit die berufliche Zukunft des Gastwirts beeinträchtigen kann.

Fazit:

«GGG» heisst nicht nur: Geimpft-Genesen-Getestet, sondern auch: GastGewerbeGesetz. So gesehen ist der Wirt – auch wenn’s einigen Skeptikern nicht behagt – in seinem Lokal, ob in Basel oder Zermatt, der erste Polizist vor Ort.


© 22.11.2021 by Dr. iur. Peter P. Theiler, Zürich | CH-8001 Zürich |GastroLegal | www.gastrolegal.ch |

GOURMET-Rechtsartikel 2021/12: : «GGG»-Check im Fall «Walliserkanne, Zermatt»

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