Online-Buchungsplattformen – die Fortsetzung: Der Weko-Entscheid

Wie bereits an dieser Stelle erwähnt, hat die schweizerische Wettbewerbskommission (Weko) eine kartellrechtliche Untersuchung gegen die Online- Buchungsportale Booking.com, HRS und Expedia eröffnet. Inhalt der Untersuchung war der Verdacht, dass die gegenüber Hotels geforderte Preisparität (vgl. dazu nachstehende Ausführungen) und weitere Vertragsbedingungen unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen darstellten. Inzwischen wurde die Untersuchung abgeschlossen und die Weko hat einen Entscheid gefällt.

​Verbot von „weiten“ Paritätsklauseln

Die Online-Buchungsplattformen Booking.com, HRS und Expedia hatten ihren Partner-Hotels vertraglich verboten, ihre Zimmer auf anderen Vertriebskanälen zu günstigeren Preisen anzubieten. Diese sogenannten weiten Preisparitätsklauseln verhindern, dass die Hotels ihre Zimmerpreise kurzfristig oder vereinzelt senken, um die Auslastung zu steuern. Hotels wurden je nach Vertrag sogar dann vertragsbrüchig, wenn sie einem Touristen, der auf der Suche nach einem Zimmer in die Lobby spazierte, spontan ein günstigeres Angebot machten als auf einer Online-Buchungsplattform. 

Neben diesen weiten Preisparitätsklauseln enthielten die Verträge auch weite Verfügbarkeitsparitätsklauseln, welche es insbesondere verbieten, einer konkurrierenden Online-Buchungsplattform eine grössere Anzahl Zimmer zur Verfügung zu stellen. Überdies verlangten die Online-Buchungsplattformen Parität bezüglich Buchungskonditionen, die mit einer bestimmten Hoteldienstleistung verbunden sind, wie Buchungsfristen, Stornierungsbedingungen, Anreisezeiten etc.

Die Weko hielt in ihrem Entscheid fest, dass die Verwendung von weiten Paritätsklauseln nicht nur bezüglich Preis sondern auch bezüglich Verfügbarkeit und Konditionen den Wettbewerb erheblich beeinträchtige und nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werde. Es handelt sich somit bei den weiten Paritätsklauseln bezüglich Preis, Verfügbarkeit und Konditionen um unzulässige Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 1 Kartellgesetz (KG). Den Parteien wurde aufgrund dieser Einschätzung die Verwendung von weiten Paritätsklauseln untersagt.

Kein Verbot von „engen“ Paritätsklauseln

Vermutlich aufgrund eines in Deutschland ergangenen Entscheides des Bundeskartellamts haben Booking.com und Expedia bereits ihre Vertragsklauseln im Laufe des letzten Jahres angepasst und eine „eingeschränkte Parität“ eingeführt. Die neu eingeführten engen Preisparitätsklauseln verlangen nach wie vor, dass die Preise auf der entsprechenden Online-Buchungsplattform tiefer oder gleich sein müssen als auf den direkten Online-Vertriebskanälen der Partner-Hotels. Unter Einhaltung dieser Restriktion ist es, im Gegensatz zu den weiten Preisparitätsklauseln, den Partner-Hotels jedoch möglich, unterschiedliche Preise zwischen Online-Buchungsplattformen festzulegen.

Die Weko hat die Verwendung enger Paritätsklauseln in ihrem Entscheid nicht untersagt. Aufgrund fehlender Erfahrungen über einen längeren Zeitraum hinweg mit solchen Klauseln hat sie eine abschliessende Einschätzung zu deren praktischen Auswirkungen in kartellrechtlicher Hinsicht explizit noch offen gelassen.

Kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung 

Schliesslich hielt die Weko fest, dass es starke Indizien gebe, wonach Booking.com auf dem schweizerischen Markt für die Vermittlung von Buchungen zwischen Hotels und Endkunden über Online-Buchungsplattformen eine marktbeherrschende Stellung innehabe. Ein Missbrauch einer allfälligen marktbeherrschenden Stellung konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. Die Untersuchung hinsichtlich des Vorwurfs des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung wurde daher eingestellt.

Bussen wurden gegen die drei Unternehmen, Booking.com, HRS und Expedia, keine ausgesprochen, da ihr Verhalten gemäss Weko nicht unter die Kategorie der direkt sanktionierbaren Verhaltensweisen verstösst.


© by Dr.iur. Eliane E. Ganz, LL.M. | CH-8001 Zürich | c/o GastroLegal | Dr. iur. Peter P. Theiler, Zürich | www.gastrolegal.ch |

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