Drohnenbild

Drohnen-Alarm über Restaurant-Terrasse

An diesem lauschigen Frühlingsabend, auf der voll besetzen Restaurant-Terrasse hoch über der Stadt, heben Frau Müller und Herr Meier, beide verheiratet, aber nicht miteinander, eben ihre Champagner-Gläser und stossen verliebt an – da hören sie dieses hochfrequente Sirren. Beide schauen auf – und blicken direkt in die Kamera-Linse eines dieser Multikopter, die heute in jedem Supermarkt zu haben und mit dem Smartphone leicht zu pilotieren sind. Nach einer unendlichen Schreck-Sekunde sirrt das Ufo elegant davon und verschwindet hinter der Hausecke des Restaurants. Ein hastiger Blick in die Runde: der Pilot ist nirgends zu sehen, aber aller Augen sind auf das belauschte Paar gerichtet, und an den Tischen wird aufgeregt getuschelt. Dahin die Schäfer-Romantik. Das Paar steht abrupt auf, beschwert sich energisch beim verdatterten Chef de Service über diese unglaubliche Störung und zieht aufgebracht „Das wird für Sie Folgen haben!“ ausrufend, ohne zu zahlen, von dannen. Die zurückbleibenden Gäste sind irritiert und fühlen sich gestört.

Solche Fälle häufen sich mit zunehmender Verfügbarkeit von „privater Spionage-Technik“, denn der Verkauf solcher Drohnen an Private boomt. Aus der privaten Nutzung von „Spionage-Technologie“ ergeben sich Rechtsfragen, deren Klärung noch kaum begonnen hat.

Billige Luftspionage-Technologie ohne Bewilligung erhältlich

Immerhin hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) aufgrund der wachsenden Verbreitung solcher Flugobjekte die „Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien“ angepasst. Danach können Fluggeräte ohne Bewilligung genutzt werden, wenn sie leichter als 30 kg sind, sofern der Pilot jederzeit direkten Augenkontakt zu seinem Flugobjekt hat. Luftaufnahmen sind nur – aber immerhin – zulässig, sofern die Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre sowie des Datenschutzgesetzes eingehalten werden. Überdies muss jede Person, die ein Flugmodell von mehr als 500 Gramm Gesamtgewicht aufsteigen lassen will, jederzeit eine Haftpflichtdeckung von mindesten 1 Mio. Franken nachweisen können. Die Kantone können ergänzende Vorschriften erlassen. Die wenigsten haben dies bisher getan.

Privatsphäre gefährdet

Besonders kritisch eingestellt gegenüber dieser unabsehbaren Entwicklung, welche die Privatsphäre der Bürger bedroht, sind naturgemäss die Datenschützer. Zwar ist unbestritten, dass private Grundstücke – ausserhalb des öffentlichen Luftfahrtrechts - nicht ohne Einwilligung der Eigentümer überflogen werden dürfen. Aber es ist der Klärung im Einzelfall vorbehalten, wieviel Luftraum dem betroffenen Grundstückbesitzer ausschliesslich gehört, er also fremde Fluggeräte nicht dulden muss. Gemäss Art. 667 ZGB erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden in den Luftraum, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Diese vor 100 Jahren gewählte Gesetzesformulierung bezweckte die Vereinfachung öffentlicher Infrastrukturvorhaben wie Brücken, Hochspannungsleitungen oder Schwebebahnen. Das Bundeszivilgericht hat im Zusammenhang mit dem Überfliegen von Grundstücken in der Nachbarschaft von Flugplätzen, letztmals im Jahr 1978, dem Grundeigentümer eine Ausschliesslichkeit bis in die Höhe von 50 Metern zugestanden. Es ist zweifelhaft, ob dieses Präjudiz unbesehen auf unseren Sachverhalt anwendbar ist.

Spionagepilot unbekannt: Rechtsdurchsetzung kaum möglich

Gemäss dem Datenschutzgesetz dürfen Menschen nicht ohne ihre Einwilligung in privaten Räumen (Garten, Gebäude etc.) so fotografiert oder gefilmt werden, dass sie erkennbar sind, auch nicht zufällig. Ebenso ist die Veröffentlichung der Bilder von Personen, beispielsweise im Internet, ohne deren Einwilligung verboten. Dies ist höchstrichterlich im Google / Streetview-Urteil klargestellt worden. Die Ansprüche des Verletzten richten sich nach dem zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz. Danach kann er verlangen, dass die Datenbearbeitung gesperrt wird, keine Daten an Dritte bekannt gegeben oder die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden. Überdies macht sich der Privatspion, falls er unbefugt Personen mit einer Drohne oder anderen Beobachtungs- bzw. Aufzeichnungsgeräten belauscht, der strafbaren Handlung gegen den Privat- oder Geheimbereich​ (Art. 179 ff. StGB) schuldig und wird auf Antrag ggf. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Aber die Ahndung eines Verstosses ist mit erheblichem Aufwand für den Betroffenen verbunden, zumal wenn die Identität des Drohnen-Piloten unbekannt ist.

Haftung des Wirts für Drohnenangriff auf Gäste?

Last but not least stellt sich die Frage, ob er Betreiber der Restaurant-Terrasse den gestörten Gästen auf der Terrasse aus nicht richtiger Erfüllung des Bewirtungsvertrages für den erlittenen Schaden haftet. Denn aus dem Abschluss des Bewirtungsvertrages erwächst dem Gastwirt u.a. die Pflicht, für ausreichende Sicherheit des Gastes zu sorgen. In der bisherigen Praxis ging es dabei jeweils um Schnee- und Eisräumung, schadhafte Treppen, ungenügende Sicherheitsvorkehrungen bei Events oder um die Schädigung eines unbeteiligten Gastes durch eine Schlägerei im Lokal. Kommt ein Gast zu Schaden, und kann sich der Wirt nicht exkulpieren, so wird er und unter Umständen sogar der Liegenschafseigentümer haftbar. Aber auch hier ist fraglich, inwieweit diese Präjudizien bei einem privaten Drohnen-Angriff taugen. Doch – im Gegensatz zum Privatspion – ist der Gastwirt persönlich sowie vertraglich und somit viel einfacher belangbar. Es wird also auch für Restaurateure und Hoteliers Zeit, sich Gedanken über die Drohnenabwehr zu machen.

© by Dr. iur. Peter P. Theiler | CH-8001 Zürich | www.gastrolegal.ch | ​​

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