Zechprellen kein Kavaliersdelikt

Ein Hotelgast liess sich im Zeitraum von ca. acht Monaten in Zürich und Chur in verschiedenen Hotels während Tagen bis Wochen beherbergen, wobei er die Beherbergungs- und Bewirtungskosten nur teilweise oder gar nicht bezahlte. Das Kreisgericht Chur verurteilte ihn wegen mehrfacher Zechprellerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, sprach ihn jedoch von der Anklage des Betrugs frei.

Ein anderer Gast logierte während knapp 3 Monaten in einem 5-Stern-Hotel in Montreux VD, ohne seine inzwischen auf ca. CHF 95‘000 aufgelaufene Rechnung zu begleichen. Das Strafgericht Vevey verurteilte ihn zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, wovon er ein Jahr absitzen musste.

Ein Restaurantgast wurde vom Bezirksgericht Bremgarten wegen Betrugs zu einer Geldbusse von mehr als CHF 1‘200 samt Bezahlung des Deliktsbetrags CHF 300 und der Verfahrenskosten verurteilt. Er hatte in zwei verschiedenen Lokalen gehoben diniert und sich jeweils ohne zu zahlen aus dem Staub gemacht.

„Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft“ (Art. 149 StGB). Der Tatbestand der Zechprellerei wurde geschaffen, um dem Gastwirt zusätzlichen Schutz zu verschaffen für Fälle, die vom schärfer bestraften Betrug (Art. 146 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) nicht erfasst werden. Der Unterschied besteht darin, dass bei der Zechprellerei keine Täuschung des Gastwirts und somit kein arglistiges Vorgehen des Täters erforderlich sind. Es genügt, dass der Gast den Betrieb ohne Zahlungswillen definitiv verlässt.

Im Einzelfall stellt sich daher oftmals die Abgrenzungsfrage. Indem die Täter Übernachtungen buchten und/oder Verpflegung bestellten, erklärten sie der anderen Vertragspartei durch ihr Verhalten sinngemäss, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein. Zu prüfen ist, ob sie dabei auch arglistig vorgingen. Arglist ist anzunehmen, wenn der Täter zur Täuschung des Gastwirts oder seiner Hilfsperson ein sogenanntes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Arglistig handelt auch, wer Erfüllungswillen vortäuscht oder bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist. Ferner handelt arglistig, wer den Getäuschten von einer an sich möglichen Überprüfung abhält, oder wenn voraussehbar ist, dass diese Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Allerdings wird in diesem Kontext auch die Opfermitverantwortung berücksichtigt. Dabei wird im Einzelfall unterschieden, ob es sich bei der Kontaktperson des Täters um eine eigenverantwortliche oder umeine Person handelte, deren untergeordnete Stellung er ausgenützt hatte.

Im eingangs genannten Churer-Fall hatten sich die geschädigten Hoteliers durchwegs nicht in untergeordneter Stellung befunden. Zudem hatten sie zumutbare und branchenübliche Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen, beispielsweise eine Kreditkarte zu verlangen oder Teil- bzw. Vorauszahlungen zu fordern, um Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit des Gastes ziehen zu können. Und da der Täter in diesem Fall sich auch keiner besonderen Machenschaften bediente, also die Arglist fehlte, war der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt, weshalb er bloss für Zechprellerei verurteilt wurde.

Im Montreux-Fall hingegen hatte der Gast dem Hotelier gefälschte Bankdokumente gezeigt. Als der Hoteldirektor schliesslich auf sofortiger Zahlung bestand, gab der Gast vor, am nächsten Morgen bei der Bank das Geld zu holen, zog aber des Nachts aus. Ein klassischer Hotel-Betrug.

Und im Bremgartner-Fall vollzog der Betrüger – nota bene ein netter älterer Herr - den zwar etwas angestaubten, aber leider immer wieder wirksamen Portemonnaie-Trick. Er sagte der einkassierenden Serviceangestellten: „Ich muss schnell mein Portemonnaie aus dem Auto holen“, gab draussen statt dessen Fersengeld. Der Senior fand beim Richter keine Gnade. Zu Recht.

Fazit: Der Hotelier oder Restaurateur, tut gut dran, sich über die Bonität des Gastes möglichst frühzeitig Gewissheit zu verschaffen und ggf. Vorauszahlung, Teilzahlung oder angemessene Sicherheit zu verlangen. Denn der Hotelier hat – was oft vergessen geht – ein gesetzliches Retentionsrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes für seine Forderungen aus Beherbergung (Art. 491 OR).


© by Dr. iur. Peter P. Theiler | CH-8001 Zürich | www.gastrolegal.ch |

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