Geld

EURO statt Franken?

​Die Wirtschaft „Bellavista“ befindet sich am Lago Maggiore unweit der italienischen Grenze. Auch wenn aufgrund des starken Frankenkurses vielerorts die Umsatzzahlen der schweizerischen Gastronomie mit ausländischen Gästen leiden, werden sich in der Ferienzeit wohl auch dieses Jahr trotzdem wieder zahlreiche Tagestouristen auf der schönen Terrasse des Bellavista verwöhnen lassen. Dabei taucht auch immer wieder der Wunsch von Gästen auf, die Rechnung in Euro begleichen zu können. Was gilt es dabei zu beachten?

​Kann der Gast darauf bestehen, in einer Fremdwährung bezahlen zu können?

In der Schweiz ist nur der Schweizer Franken ein offizielles Zahlungsmittel. So hält die Preisbekanntgabeverordnung fest, dass gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizer Franken bekannt zu geben ist (Art. 10 Abs. 1 PBV). Es besteht keine rechtliche Pflicht des Gastgebers, Fremdwährungen anzunehmen. Hingegen ist es dem Gastgeber unbenommen, bestimmte Fremdwährungen wie z.B. EUR zu akzeptieren.

Welcher Wechselkurs gilt?

GastroSuisse empfiehlt, bei der Annahme von Bargeld vom aktuellen Tageskurs der Bank auszugehen, wobei der vom Gastgeber festgelegte Wechselkurs max. ca. 3% schlechter sein dürfe als der aktuelle Kurs der Banken. Tatsächlich gibt es aber keine bindenden Vorschriften zum anzuwendenden Wechselkurs. Der Gastwirt, der seinen Gästen entgegenkommt und auf die Bezahlung mit dem offiziellen Zahlungsmittel verzichtet, ist frei, die Bedingungen für die Bezahlung mit Fremdwährungen festzulegen. Auch wenn sich ein etwas schlechterer Wechselkurs mit dem zusätzlich Aufwand und Risiko begründen lässt, ist der Gastwirt aber gut beraten, den Sympathiebonus, den er beim Kunden durch die Annahme von einer Fremdwährung gewinnt, nicht gleich durch einen übermässig schlechten Wechselkurs zu verspielen.

Was ist bei Preisangaben mit Fremdwährungen zu beachten?

Werden Preisangaben z.B. auf der Speisekarte nicht nur in Schweizer Franken sondern auch in einer Fremdwährung gemacht, gilt Folgendes:

  1. ​Der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizer Franken muss angegeben werden.
  2. ​Wechselkurs und -datum der Umrechnung CHF in Fremdwährung, auf denen die Angaben in Fremdwährung beruhen, sind in den entsprechenden Kommunikationsmitteln (z.B. Speisekarte) leicht sichtbar und gut lesbar bekannt zu geben. 
  3. ​Es ist darauf hinzuweisen, dass der Preis in Fremdwährung Kursänderungen unterworfen sein kann.

Soll das Wechselgeld in Fremdwährung oder in Franken zurückerstattet werden? 

Es dürfte nicht praktikabel sein, das Wechselgeld in der Fremdwährung zurückzuerstatten, denn dies würde bedingen, dass jedes Service-Portemonnaie neben einem Stock an Schweizer Franken auch über einen Stock mindestens einer Fremdwährung verfügen würde. Es ist deshalb üblich, dass auch bei Annahme einer Fremdwährung dem Gast das Wechselgeld in Franken zurückzuerstatten ist. Das Wechselgeld ist dann entsprechend wiederum zum festgelegten Wechselkurs umzurechnen.

​Fazit

Die Preisangabe in Euro kann bei den Gästen Goodwill schaffen und im besten Fall zusätzliche Gäste anlocken. Dabei sind aber bestimmte rechtliche Vorgaben zu beachten. Der Gastwirt tut auch gut daran, wenn er sicherstellt, dass er nicht das ganze Währungsrisiko trägt. Dies kann er dadurch erwirken, dass er die Euros betrieblich verwenden kann (z.B. Bezahlung der Lieferanten in Euro) und nicht alles in Schweizer Franken wechseln muss.

© by Dr.iur. Eliane E. Ganz, LL.M. | CH-8001 Zürich | c/o GastroLegal | Dr. iur. Peter P. Theiler, Zürich | www.gastrolegal.ch | GOURMET-Artikel 2016/07+08

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